Satzung

Satzung

„Betreuungsverein Salzgitter“

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet Betreuungsverein Salzgitter e.V.

(2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Salzgitter und ist in das Vereinsregister  unter Nummer 140 489 eingetragen worden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtpflege (§ 23 der Umsatzsteuer­ Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen,  Anstalten sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Mitwirkung bei der gesetzlichen Betreuung von Menschen, die der Hilfe Dritter im Sinne  des Betreuungsrechts bedürfen, sowie beim Führen von Pflegschaften und  Vormundschaften von Minderjährigen. Sowie durch die planmäßige Wahrnehmung folgender Querschnittsaufgaben:

a) Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen und ehrenamtlicher Vormünder/innen (Querschnittsaufgaben).

b) Einführung, fachliche Anleitung. Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer/innen und ehrenamtlicher Vormünder/innen.

c) Begleitung von Bevollmächtigten und von gesetzlichen Vertretern.

d) Der Verein übernimmt Betreuungen für diejenigen erwachsenen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht – oder nicht mehr – allein besorgen können und daher unter die Bestimmungen des Betreuungsrechts (§ 1896 ff. BGB) fallen.  Ferner übernimmt der Verein Pflegschaften und Vormundschaften für Minderjährige gem. § 1791 a BGB und § 54 SGB VIII.

e) Ermöglichung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen.

f) Beaufsichtigung, Weiterbildung und Versicherung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen des Betreuungsvereins.

g) Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

(2) Der Verein wird damit im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe (grundlegende  Zweckrichtung) tätig.

(3) Der Verein arbeitet unter anderem mit der Stadt Salzgitter, unterschiedlichen Gerichten, Behörden, Kirchen, dem Diakonischen Werk, Krankenhäusern, Heimen, Verbänden und  Selbsthilfegruppen zusammen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen,  ggf. die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(8) Die Gewährung angemessener Vergütungen und die Erstattung angemessenen Aufwendungsersatzes für haupt- und nebenberufliche Dienstleistungen der  Vereinsorganmitglieder und der Mitarbeitenden des Vereins aufgrund von  Anstellungsverträgen bleibt hiervon unberührt.

§3

Anerkennung als Betreuungs- und Vormundschaftsverein

(1) Der Verein erfüllt nach Satzung und Vereinszweck die Voraussetzungen des § 1908 BGB  und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und verfolgt die dauerhafte  Anerkennung als Betreuungsverein. Ferner erfüllt der Verein die Voraussetzungen der § 1791 a BGB und § 54 SGB VIII und verfolgt damit die dauerhafte Anerkennung als Vormundschaftsverein.

§4

Mitgliedschaft im Spitzenverband

Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit der Diakonie Deutschland- Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkannter  Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.

§5

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die Zwecke des Vereins  unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben,

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt,
  2. Ausschluss oder
  3. Tod des Mitglieds.

Austritt und Ausschluss bedürfen der Schriftform.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen dieser Satzung nicht erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds alleine mit einstimmiger Mehrheit entscheiden.

§6

Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand und

c) der Beirat.

§7

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung

(3) Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann der Vorstand die Beschlussfähigkeit beschließen. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Zu Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. vor der Beschlussfassung anzuzeigen, Satzungsänderungen, die diesen Absatz und die §§ 2 Absätze 1 und 2, 3, 4 und 8 Abs. 1 betreffen bedürfen zu Ihrer Änderung der Zustimmung des Diakonischen Werks.

(5) Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienen erforderlich.

(6) Die Mitgliederversammlung hat

a) darauf zu achten, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane und -mitglieder den Satzungszwecken (§ 2) entspricht;

b) den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen;

c) über die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer zu beschließen;

d) die nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Wahlen der Mitglieder in den Vorstand vorzunehmen;

e) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge – jeweils für ein Haushaltsjahr • zu beschließen;

f) über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (Abs. 4) zu beschließen;

g) über die Abberufung des Vorstandes zu entscheiden.

§8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern (§ 7 Abs. 6 d). Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche und in der überwiegenden Zahl der Ev-luth. Kirche angehören.

(2) Mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung muss von einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt worden sein oder in einem  verantwortlichen Organ einer solchen Körperschaft Mitglied oder Pfarrerin oder Pfarrer in der Ev. Lutherischen Landeskirche in Braunschweig sein.

(3) Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzende/n und deren/dessen zwei Stellvertreter/in. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen zwei Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder seiner/m  Stellvertreter/in vertreten, wobei jede/r allein vertretungsberechtigt ist.

(7) Der Vorstand beruft einen/eine Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in darf nicht dem Vorstand angehören.

(8) Als besondere/ Vertreter/in führt er/sie die laufenden Geschäfte gemäß § 30 BGB, Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit von dieser/m über die übertragenen Aufgaben Rechenschaft zu verlangen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§9

Geschäftsführer

(1) Der/die Geschäftsführer/in ist darüber hinaus für die laufende Verwaltung des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand obliegt, verantwortlich. Er/sie ist gegenüber den anderen Vereinsmitarbeiterinnen/-mitarbeitern weisungsbefugt und auch für die Kassenführung verantwortlich.

(2) Der/die Geschäftsführer/in ist berechtigt, Aufgaben im Einzelfall auf hierfür geeignete Personen mit Zustimmung des Vorstandes zu delegieren.

§10

Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn in wichtigen Angelegenheiten berät. Dieser soll sich mindestens zwei Mal im Jahr treffen und schriftliche Empfehlungen an den Vorstand  ausarbeiten.

§11

Protokolle

Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen. Protokollführer/in ist, soweit nicht bei der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung etwas anderes beschlossen wird, der/die

Geschäftsführer/in.

§12

Finanzierung

(1) Die erforderlichen Sach- und Geldmittel werden beschafft durch

a) Entgelte (Vergütung, Aufwendungsersatz) für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften sowie sonstige Aktivitäten des Vereins;

b) Zuschüsse kommunaler und staatlicher Stellen;

c) Mitgliedsbeiträge

d) sonstige Zuwendungen.

e) Für die Prüfung der Rechnungslegung werden jeweils für drei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die jeweils über ein Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen haben.

§13

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigungen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Ev.-Iuth. Propsteien Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke  zu verwenden haben.

§14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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